BGH - Beschluß vom 23.11.1994
4 StR 642/94
Normen:
StGB § 178 ;

BGH - Beschluß vom 23.11.1994 (4 StR 642/94) - DRsp Nr. 1995/2849

BGH, Beschluß vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 4 StR 642/94

DRsp Nr. 1995/2849

Bei der Strafzumessung ist die Intensität der Gewaltanwendung zu berücksichtigen.

Normenkette:

StGB § 178 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Oktober 1994 Bezug genommen.

2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Bei der Zumessung der Strafe wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes hat die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt, daß die von dem Angeklagten angewandte Gewalt "nicht als unbedeutend eingestuft" werden könne. Diese Bewertung hält rechtlicher Prüfung nicht stand: