BGH - Beschluß vom 25.10.1994
1 StR 569/94
Normen:
StGB § 173 ;

BGH - Beschluß vom 25.10.1994 (1 StR 569/94) - DRsp Nr. 1995/132

BGH, Beschluß vom 25.10.1994 - Aktenzeichen 1 StR 569/94

DRsp Nr. 1995/132

Bei Beischlaf zwischen Verwandten kann eine fortgesetzte Handlung nicht (mehr) vorliegen.

Normenkette:

StGB § 173 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen - fortgesetzten - Beischlafs zwischen Verwandten unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit die Revision auch dem Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes (Fall II 1. der Urteilsgründe) und der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gilt, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Indes hält die Verurteilung wegen - fortgesetzten - Beischlafs zwischen Verwandten im Fall II 2. der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.