BGH - Beschluß vom 26.10.1995
1 StR 554/95
Normen:
StGB § 177 ;
Vorinstanzen:
LG München II,

BGH - Beschluß vom 26.10.1995 (1 StR 554/95) - DRsp Nr. 1996/3635

BGH, Beschluß vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 1 StR 554/95

DRsp Nr. 1996/3635

Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung ist ausgeschlossen, wenn der Angeklagte davon ausging, die Frau sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

Im Fall II 2 der Urteilsgründe ist jedenfalls die subjektive Seite des Tatbestands nicht ausreichend dargelegt. Nachdem es zu der ersten Vergewaltigung gekommen war, der Angeklagte seinen erneuten Besuch für Dienstag nach Pfingsten angekündigt hatte, er zu diesem Termin pünktlich erschienen, von der Nebenklägerin sogleich eingelassen und mit Kaffee bewirtet worden war, reichte es nicht aus, ohne weitere Erörterung "aus dem festgestellten äußeren Sachverhalt" den Schluß zu ziehen, daß der Angeklagte "sich darüber im klaren war, daß die Nebenklägerin mit der Durchführung des Geschlechtsverkehrs nicht einverstanden war", zumal der Verkehr in einer Weise durchgeführt wurde, die eine gewisse Mitwirkung - jedenfalls Duldung - nahelegt. Deshalb kann die Verurteilung wegen dieser Tat nicht bestehen bleiben.

Nach den Umständen des Falles hält der Senat für ausgeschlossen, daß eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die zur Verurteilung führen würden; deshalb erkennt er auf Freispruch. Damit entfällt zugleich die Gesamtstrafe.