Der Schuldspruch war im Falle II 2 der Urteilsgründe dahin zu ändern, daß der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung schuldig ist, weil den Feststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, daß die sexuelle Nötigung zur Vollendung gekommen ist. Ein Rücktritt von diesem Versuch scheidet aus, weil die Tat wegen des Hinzukommens der Ehefrau des Angeklagten scheiterte. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; §
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