BGH - Beschluß vom 27.08.1985
4 StR 436/85
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 13.2.13.7.3.1.;
Vorinstanzen:
LG Münster,

BGH - Beschluß vom 27.08.1985 (4 StR 436/85) - DRsp Nr. 1996/20657

BGH, Beschluß vom 27.08.1985 - Aktenzeichen 4 StR 436/85

DRsp Nr. 1996/20657

1. Zum Begriff der Drohung gehört, daß der Drohende dem Opfer ein künftiges Übel in Aussicht stellt Mit den Worten: Zieh Dich aus! hat er die Geschädigte lediglich zum Handeln aufgefordert, ohne Maßnahmen für den Fall der Weigerung anzukündigen. 2. Die Ankündigung des Übels kann auch in einem schlüssigen Handeln liegen, dem das Opfer entnimmt, der Täter werde ihm ein bestimmtes Übel zufügen, so wenn der Täter seine Äußerung mit drohenden Gebärden, die ein bestimmtes Übel charakterisieren, unterstreicht oder mit drohend klingender Stimme, die auf Gewaltätigkeit für den Fall der Weigerung hindeutet, ausspricht. 3. Der Tatbestand des § 177 StGB ist nur erfüllt, wenn Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben festgestellt werden; die Ankündigung einer unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität wäre nicht tatbestandsmäßig.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 13.2.13.7.3.1.;

Gründe: