Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 8. August 1985 zutreffend angenommen hat, zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des §
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