BGH - Beschluß vom 27.08.1985
4 StR 457/85
Normen:
StGB § 177 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1985, 547
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Beschluß vom 27.08.1985 (4 StR 457/85) - DRsp Nr. 1996/4935

BGH, Beschluß vom 27.08.1985 - Aktenzeichen 4 StR 457/85

DRsp Nr. 1996/4935

Es ist rechtsfehlerhaft, wenn sich das Gericht bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung mit einer Strafrahmenverschiebung aus dem Gesichtspunkt des minder schweren Falls (§ 177 Abs. 2 StGB) erst auseinandersetzt, nachdem es den Regelstrafrahmen des § 177 zunächst wegen Versuchs und dann wegen verminderter Schuldfähigkeit zweimal gemildert hat. Denn es bleibt unberücksichtigt, daß jeder dieser vertypten Strafmilderungsgründe für sich allein oder beide zusammen bereits zur Anwendung des gemilderten Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB führen kann.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 8. August 1985 zutreffend angenommen hat, zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, hat jedoch, entgegen dessen Auffassung, im Strafausspruch Erfolg.