BGH - Beschluß vom 29.09.1999
XII ZB 96/96
Fundstellen:
FuR 2000, 84
Vorinstanzen:
AG Detmold,

BGH - Beschluß vom 29.09.1999 (XII ZB 96/96) - DRsp Nr. 1999/10622

BGH, Beschluß vom 29.09.1999 - Aktenzeichen XII ZB 96/96

DRsp Nr. 1999/10622

Gründe:

I. Die am 1. November 1952 geschlossene Ehe der Parteien wurde - auf den am 5. Mai 1993 zugestellten Antrag der Ehefrau - durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 26. April 1995 rechtskräftig vorab geschieden.

Während der Ehezeit (1. November 1952 bis 30. April 1993; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA) in Höhe von monatlich 63,58 DM und der Ehemann bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von monatlich 1.189,85 DM, jeweils bezogen auf den 30. April 1993. Für den Ehemann besteht außerdem ein Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), aus der er seit dem 1. Oktober 1993 eine Versorgungsrente bezieht. Das auf die Ehezeit entfallende Anrecht auf die statische Mindestversorgungsrente beträgt monatlich 173,65 DM, der ehezeitanteilige Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtversorgung und den darauf anzurechnenden Bezügen beläuft sich auf monatlich 23,55 DM. Der nicht dynamische Wert von monatlich 173,65 DM bleibt nur solange maßgeblich, bis der Betrag von 23,55 DM ihn - infolge seiner Dynamisierung - übersteigt.