BGH - Beschluß vom 30.03.1976
1 StR 20/75
Normen:
StGB § 170 b;
Fundstellen:
BGHSt 26, 312
Vorinstanzen:
AG Nürnberg,
BayObLG,

BGH - Beschluß vom 30.03.1976 (1 StR 20/75) - DRsp Nr. 1994/5462

BGH, Beschluß vom 30.03.1976 - Aktenzeichen 1 StR 20/75

DRsp Nr. 1994/5462

»Der in § 170 b StGB vorausgesetzte innere Zusammenhang zwischen Unterhaltsverweigerung und Unterstützung aus öffentlichen Mitteln kann auch dann gegeben sein, wenn das unterhaltsberechtigte Kind gemäß §§ 5, 6 Jugendwohlfahrtsgesetz in einem Heim untergebracht wird. Für die Strafbarkeit nach § 170 b StGB ist es unerheblich, ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 82 Jugendwohlfahrtsgesetz in Verbindung mit §§ 90, 91 Bundessozialhilfegesetz auf sich übergeleitet hat.«

Normenkette:

StGB § 170 b;

Gründe: