BGH - Beschluss vom 30.07.2014
XII ZB 169/14
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; FamFG §§ 329 Abs. 1 Satz 2; FamFG § 68 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
JZ 2014, 630
RPsych (R&P) 2014, 222-224
FamRZ 2014, 1694
Vorinstanzen:
AG Neustadt am Rübenberge, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen XVII J 770/13
LG Hannover, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 10/14
LG Hannover, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 11/14

BGH - Beschluss vom 30.07.2014 (XII ZB 169/14) - DRsp Nr. 2014/14624

BGH, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen XII ZB 169/14

DRsp Nr. 2014/14624

a) Sofern sich ein Betroffener nicht behandeln lassen will, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorliegen und diese rechtswirksam genehmigt wird (Fortführung von Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726).b) Zu den Anforderungen an den Tatrichter betreffend Feststellung und Darlegung eines Versuchs, den Betroffenen von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - [...]).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 13. Februar 2014, mit denen die Unterbringung des Betroffenen und die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme genehmigt worden sind, sowie der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. März 2014, soweit die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen worden ist, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.