Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 13. Februar 2014, mit denen die Unterbringung des Betroffenen und die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme genehmigt worden sind, sowie der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. März 2014, soweit die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen worden ist, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
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