BGH - Beschluß vom 30.08.1995
3 StR 311/95
Normen:
StGB § 174 ;
Vorinstanzen:
LG Lübeck,

BGH - Beschluß vom 30.08.1995 (3 StR 311/95) - DRsp Nr. 1996/366

BGH, Beschluß vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 3 StR 311/95

DRsp Nr. 1996/366

Eine häusliche Gemeinschaft allein begründet noch kein Obhutsverhältnis.

Normenkette:

StGB § 174 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- DM zugesprochen.

Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch.

Nach den Feststellungen lebte der zur Tatzeit 33jährige Angeklagte bei der Familie B. und war dort tagsüber die meiste Zeit anwesend. In drei Fällen drang er zur Nachtzeit in ein Kinderzimmer ein und nahm an der 15jährigen Tochter T. sexuelle Handlungen (§ 184 c Nr. 1 StGB) vor. Nach Ansicht der Strafkammer hat sich der Angeklagte gemäß § 176 (gemeint ist § 174) Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Er habe bei Anwesenheit des erkrankten leiblichen Vaters - so die Kammer wertend - "wie ein Stiefvater die Kinder betreut" (UA S. 16), wenn Frau B., mit der er ein intimes Verhältnis unterhielt, tagsüber arbeitete. Der Angeklagte habe sich dann "teilweise um die Betreuung der minderjährigen Kinder" gekümmert (UA S. 6).