BGH - Beschluß vom 31.07.1979
1 StR 21/79
Normen:
StGB (1975) § 170 b;
Fundstellen:
BGHSt 29, 85
DAVorm 1995, 1165
FPR 1997, 243
Vorinstanzen:
AG Schopfheim,
OLG Karlsruhe,

BGH - Beschluß vom 31.07.1979 (1 StR 21/79) - DRsp Nr. 1994/5204

BGH, Beschluß vom 31.07.1979 - Aktenzeichen 1 StR 21/79

DRsp Nr. 1994/5204

»§ 170 b StGB ist nicht anwendbar, wenn ein im Inland lebender Ausländer seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten nichtdeutscher Staatsangehörigkeit verletzt.«

Normenkette:

StGB (1975) § 170 b;

Gründe:

I. Der Angeklagte, tschechoslowakischer Staatsangehöriger, lebt seit 1969 in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat seine Ehefrau und seinen ehelichen Sohn in der Tschechoslowakei zurückgelassen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 170b StGB zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er seiner rechtskräftig durch Versäumnisurteil festgestellten Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn in derart geringem Umfange nachgekommen ist, daß das Kind auf die Hilfe anderer angewiesen war.