Die BGHSt 40, 138 = NJW 1994, 1663 widersprechende Annahme fortgesetzter Handlung im Falle S (Tatzeit Sommer 1975) beschwert den Angeklagten nicht. Der Senat schließt aus, daß die Annahme zweier rechtlich selbständiger Vergewaltigungen im Ergebnis zu einer dem Angeklagten günstigeren Strafe geführt hätte.
Da Anklage und Eröffnungsbeschluß von einer größeren Zahl von Einzelakten zum Nachteil S ausgegangen waren, ist der Angeklagte im übrigen freizusprechen. Das hat der Senat nachgeholt.
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