BGH - Urteil vom 01.04.1954
4 StR 15/54
Normen:
StGB §§ 22, 23, 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen,

BGH - Urteil vom 01.04.1954 (4 StR 15/54) - DRsp Nr. 1995/8556

BGH, Urteil vom 01.04.1954 - Aktenzeichen 4 StR 15/54

DRsp Nr. 1995/8556

1. Die mittels Gewaltanwendung versuchte Vergewaltigung schließt notwendig die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen (hier: Griff an den Geschlechtsteil) in sich. Erstrebt der Täter mit seinem Tun lediglich die Erzwingung des Geschlechtsverkehrs, tritt das Verbrechen der sexuellen Nötigung insoweit zurück (Gesetzeseinheit). 2. Kann der Täter den gewaltsamen Geschlechtsverkehr nicht erzwingen, stellt es daneben ein Verbrechen der sexuellen Nötigung dar, wenn er die Hand des Opfers gewaltsam an seinen Geschlechtsteil führt und onaniert.

Normenkette:

StGB §§ 22, 23, 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Der große und kräftige Angeklagte versuchte in der Nacht zum 27. Juli 1953 den Geschlechtsverkehr mit seiner Jugendbekannten G. zu erzwingen. Es gelang ihm schließlich, der sich heftig wehrenden Frau an den Geschlechtsteil zu greifen. Er ließ aber von ihr ab, als Hausbewohner auf den Lärm aufmerksam wurden, und flüchtete. Der Beschwerdeführer besuchte dann noch mehrere Gastwirtschaften und nahm anschließend die 46-jährige Z., die merklich unter Alkohol stand, auf seinem Motorrad mit. Er wollte auch mit ihr geschlechtlich verkehren. Sein Vorhaben scheiterte jedoch an ihrem Widerstand. Er führte dann ihre Hand gewaltsam an sein entblößtes Glied und zwang sie dazu, bei ihm bis zum Samenerguß zu onanieren.