BGH - Urteil vom 02.12.1982
4 StR 592/82
Normen:
StGB § 179 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EzSt StGB § 179 Nr. 1
JR 1983, 254
LM Nr. 2 zu § 179 StGB
MDR 1983, 241
NJW 1983, 636
NStZ 1983, 119
StV 1984, 332
Vorinstanzen:
LG Essen,

BGH - Urteil vom 02.12.1982 (4 StR 592/82) - DRsp Nr. 1996/21364

BGH, Urteil vom 02.12.1982 - Aktenzeichen 4 StR 592/82

DRsp Nr. 1996/21364

»1. Die in § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemeinte Widerstandsunfähigkeit bezieht sich nicht auf den Widerstand gegen etwaige Gewaltakte, sondern gegen das sexuelle Ansinnen als solches. Widerstandsunfähig ist daher nicht schon das Opfer, dessen Widerstand gegen Gewalt wegen seiner körperlichen Unterlegenheit aussichtslos erscheint. 2. Selbst gefesselte Frauen können durch bestimmte Verhaltensweisen, z.B. Schreien oder Wälzen, Widerstand leisten. Bricht der Täter diesen Widerstand, so begeht er eine Vergewaltigung (§ 177 StGB) oder sexuelle Nötigung (§ 178 StGB); unterläßt das Opfer solche ihm an sich möglichen Widerstandshandlungen, ohne daß der Täter mit Gewalt wenigstens droht, so liegt auch kein Mißbrauch eines Widerstandsunfähigen vor.«

Normenkette:

StGB § 179 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten S. und Z. wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg...