BGH - Urteil vom 03.05.1988
X ZR 99/86
Normen:
ZPO § 549 Abs.2;
Fundstellen:
AnwBl 1988, 538
BGHR ZPO § 551 Nr. 7 Revisibilität 1
DRsp IV(416)296c
MDR 1988, 962
NJW 1988, 3097
WM 1988, 1463

BGH - Urteil vom 03.05.1988 (X ZR 99/86) - DRsp Nr. 1992/2502

BGH, Urteil vom 03.05.1988 - Aktenzeichen X ZR 99/86

DRsp Nr. 1992/2502

c. Wertung eines Urteils, das in Fällen mit Auslandsberührung nicht erkennen läßt, welche Rechtsordnung dem Erkenntnis zugrundegelegt worden ist, als »nicht mit Gründen versehene Entscheidung« ( § 551 Nr. 7 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 549 Abs.2;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Z, die die für die elektronische Datenverarbeitung erforderlichen rechnerischen und mathematischen Vor- und Aufbereitungsarbeiten anbietet. Der Beklagte betreibt in M ein Ingenieurbüro für Luftbildvermessung, bei der die gewonnenen Daten auch durch Computer umgerechnet werden.

Am 29. Oktober/2. November 1981 trafen die Parteien eine Vereinbarung, die die Rechenleistung zur Verarbeitung von Meßdaten und die dazu erforderliche oder wünschenswerte Software-Entwicklung sowie die Software-Betreuung betraf. Die Klägerin verpflichtete sich zur laufenden Entwicklung, Anpassung und Durchführung von Programmen sowie zu damit zusammenhängenden Arbeiten. Der Beklagte hatte eine monatliche a-conto-Pauschale von 9.000 sFr und festgelegte Arbeitsstundensätze in Schweizer Franken zu zahlen. Die Parteien unterstellten den Vertrag dem schweizerischen Recht (Nr. 5.4 der Vertragsurkunde).