Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Z, die die für die elektronische Datenverarbeitung erforderlichen rechnerischen und mathematischen Vor- und Aufbereitungsarbeiten anbietet. Der Beklagte betreibt in M ein Ingenieurbüro für Luftbildvermessung, bei der die gewonnenen Daten auch durch Computer umgerechnet werden.
Am 29. Oktober/2. November 1981 trafen die Parteien eine Vereinbarung, die die Rechenleistung zur Verarbeitung von Meßdaten und die dazu erforderliche oder wünschenswerte Software-Entwicklung sowie die Software-Betreuung betraf. Die Klägerin verpflichtete sich zur laufenden Entwicklung, Anpassung und Durchführung von Programmen sowie zu damit zusammenhängenden Arbeiten. Der Beklagte hatte eine monatliche a-conto-Pauschale von 9.000 sFr und festgelegte Arbeitsstundensätze in Schweizer Franken zu zahlen. Die Parteien unterstellten den Vertrag dem schweizerischen Recht (Nr. 5.4 der Vertragsurkunde).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|