BGH - Urteil vom 03.12.2008
XII ZR 182/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 465
FamRB 2009, 67
FuR 2009, 162
MDR 2009, 385
NJW 2009, 1410
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 342/04
OLG Naumburg, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 33/06

BGH - Urteil vom 03.12.2008 (XII ZR 182/06) - DRsp Nr. 2009/5110

BGH, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen XII ZR 182/06

DRsp Nr. 2009/5110

a) Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. b) Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Zeit bis 31. Juli 2008 betrifft, nachdem der Rechtsstreit für die Zeit ab dem 1. August 2008 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des vom Beklagten geschuldeten Kindesunterhalts.