BGH - Urteil vom 04.10.1994
5 StR 352/94
Normen:
StGB § 177, § 46 ;

BGH - Urteil vom 04.10.1994 (5 StR 352/94) - DRsp Nr. 1995/236

BGH, Urteil vom 04.10.1994 - Aktenzeichen 5 StR 352/94

DRsp Nr. 1995/236

Die persönliche Herabwürdigung des Opfers (hier: § 177 StGB) darf auch bei einem die Tatbegehung leugnenden Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden.

Normenkette:

StGB § 177, § 46 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Vergewaltigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet. Auch die Begründung des Strafausspruchs weist keine Rechtsfehler auf.

Der Erörterung bedarf lediglich, ob das Landgericht das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu Unrecht strafschärfend gewertet hat.

Der Senat vermag einen Rechtsfehler nicht zu erkennen. Zwar lastet das Landgericht dem Angeklagten an, er habe der Wahrheit zuwider die Geschädigte als "ein leichtlebiges Mädchen dargestellt, die nur deshalb in Berlin wohnen möchte, um ihre Nächte in Diskotheken verbringen zu können. Er hat sie schließlich als Diebin dargestellt". Dies ist indessen nicht zu beanstanden.