BGH - Urteil vom 05.05.1970
1 StR 580/69
Normen:
JGG § 17 Abs. 1 ; StGB § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn,

BGH - Urteil vom 05.05.1970 (1 StR 580/69) - DRsp Nr. 1995/8572

BGH, Urteil vom 05.05.1970 - Aktenzeichen 1 StR 580/69

DRsp Nr. 1995/8572

1. Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung setzt voraus, daß es zu einem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer gekommen ist. Ein derartiger Kontakt ist z.B. dann gegeben, wenn der Täter dem sich wehrenden Opfer die Kleider auszieht. 2. Beruhen schädliche Neigungen nicht auf einer schon vor der Tat wirksam bestehenden Anlage zu strafbarem Verhalten, erfordert die Verhängung von Jugendstrafe die Feststellung anlagebedingter, auf unzulänglicher Erziehung beruhender oder auf Umwelteinflüsse zurückzuführender Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen.

Normenkette:

JGG § 17 Abs. 1 ; StGB § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht an einer Frau (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 a.F. StVG) als Heranwachsenden zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt - uneingeschränkt - Verletzung sachlichen Rechts. Sie erweist sich zum Teil als begründet.

1. Zum Schuldspruch, gegen den sich die Revision auch nicht besonders wendet, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.