BGH - Urteil vom 05.07.1955
2 StR 157/55
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
LM Nr. 6 zu § 177 StGB
Vorinstanzen:
LG Trier,

BGH - Urteil vom 05.07.1955 (2 StR 157/55) - DRsp Nr. 1996/20675

BGH, Urteil vom 05.07.1955 - Aktenzeichen 2 StR 157/55

DRsp Nr. 1996/20675

"Die Anwendung des § 178 StGB [§ 177 Abs. 3 StGB n.F.] setzt voraus, daß der Täter den Tod seines Opfers durch eine Handlung fahrlässig herbeiführt, die ein Merkmal des § 177 verwirklicht."

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sind zum Teil begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision des Angeklagten behauptet, daß der Vorsitzende es unterlassen habe, dem Nebenkläger Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Ob dies zutrifft, bedarf keiner Entscheidung; denn das Urteil kann nicht hierauf beruhen.