BGH - Urteil vom 05.09.1995
1 StR 396/95
Normen:
StGB § 183, § 56 ;
Vorinstanzen:
LG Rottweil,

BGH - Urteil vom 05.09.1995 (1 StR 396/95) - DRsp Nr. 1996/324

BGH, Urteil vom 05.09.1995 - Aktenzeichen 1 StR 396/95

DRsp Nr. 1996/324

§ 183 Abs. 3 StGB ermöglicht eine Strafaussetzung zur Bewährung nur, wenn vom Angeklagten allein exhibitionistische Handlungen zu erwarten sind.

Normenkette:

StGB § 183, § 56 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Von der beantragten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es abgesehen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auf raffinierte Weise zwei Knaben an eine entlegene Stelle gelockt, sich entkleidet, die Kinder - vergeblich - aufgefordert, ihre Badehosen auszuziehen, und ihnen sodann sein entblößtes Glied gezeigt und onaniert. Wegen frühkindlichen Hirnschadens oder aber anlagebedingter abnormer Persönlichkeitsentwicklung weist der Angeklagte eine Persönlichkeitsstörung auf. Im Zusammenwirken mit hinzutretender "Neigungshomosexualität" und pädophiler Sexualdeviation ist bei ihm eine schwere andere seelische Abartigkeit begründet, die zu erheblicher Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB führt.