Die Anklage warf dem Angeklagten Horst M. vor, in der Zeit von 1985 bis 1987 in sieben Fällen an seiner am 22. März 1974 geborenen Stieftochter Ramona M. und in einem Fall am Muttertag 1986 an seiner am 8. November 1972 geborenen Stieftochter Sonja M. sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Der Angeklagten Gabriela M. lagen drei Taten der Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes durch Unterlassen, ein Fall der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit Nötigung und eine falsche uneidliche Aussage zur Last. Das Landgericht hat beide Angeklagte freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
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