BGH - Urteil vom 05.11.1996
1 StR 476/96
Normen:
StGB § 176 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg,

BGH - Urteil vom 05.11.1996 (1 StR 476/96) - DRsp Nr. 1997/262

BGH, Urteil vom 05.11.1996 - Aktenzeichen 1 StR 476/96

DRsp Nr. 1997/262

1. Der Tatrichter muß sich im Urteil nicht zu allen in den Hauptverhandlung benutzten Beweismitteln äußern; dies ist insbesondere dann entbehrlich, wenn sich dem Beweismittel für die Beweisführung wesentliche Umstände nicht entnehmen lassen. 2. Es gibt keine Lebenserfahrung dahingehend, daß ein Stiefvater, der sich an einer älteren Tochter vergangen hat, dies auch bei der jüngeren tut.

Normenkette:

StGB § 176 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Die Anklage warf dem Angeklagten Horst M. vor, in der Zeit von 1985 bis 1987 in sieben Fällen an seiner am 22. März 1974 geborenen Stieftochter Ramona M. und in einem Fall am Muttertag 1986 an seiner am 8. November 1972 geborenen Stieftochter Sonja M. sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Der Angeklagten Gabriela M. lagen drei Taten der Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes durch Unterlassen, ein Fall der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit Nötigung und eine falsche uneidliche Aussage zur Last. Das Landgericht hat beide Angeklagte freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.