Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und aus dieser Strafe und den Einzelstrafen einer durch ein früheres Urteil erkannten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. Mit seiner Revision macht der Angeklagte geltend, der Schuldspruch wegen Vergewaltigung werde durch die hierzu getroffenen Feststellungen weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite getragen. Der damit erhobenen Sachrüge muß der Erfolg versagt bleiben.
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