BGH - Urteil vom 07.06.1977
1 StR 273/77
Normen:
StGB (1975) § 177 Abs. 1, § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 27, 205
JZ 1977, 527
LM StGB 1975 § 177 Nr. 1
MDR 1977, 767
NJW 1977, 1829
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt,

BGH - Urteil vom 07.06.1977 (1 StR 273/77) - DRsp Nr. 1994/5374

BGH, Urteil vom 07.06.1977 - Aktenzeichen 1 StR 273/77

DRsp Nr. 1994/5374

»Zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft bei der Vergewaltigung.«

Normenkette:

StGB (1975) § 177 Abs. 1, § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten J. K. wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Vorbringen des Angeklagten, das sich weitgehend darin erschöpft, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatgerichts zu setzen, ist offensichtlich unbegründet.

II. Der Sachverhalt gibt Anlaß zur Erörterung der Frage, ob der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung verurteilt werden durfte, obwohl er lediglich ein Bein des Opfers festhielt, um den Mitangeklagten den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen, und selbst den Beischlaf weder vollzog noch vollziehen wollte.