Das Schwurgericht hat den Angeklagten J. K. wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Vorbringen des Angeklagten, das sich weitgehend darin erschöpft, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatgerichts zu setzen, ist offensichtlich unbegründet.
II. Der Sachverhalt gibt Anlaß zur Erörterung der Frage, ob der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung verurteilt werden durfte, obwohl er lediglich ein Bein des Opfers festhielt, um den Mitangeklagten den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen, und selbst den Beischlaf weder vollzog noch vollziehen wollte.
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