BGH - Urteil vom 07.09.1995
1 StR 236/95
Normen:
StGB § 174, § 176 ;
Fundstellen:
BGHSt 41, 242
JR 1996, 210
MDR 1996, 83
NJW 1995, 3065
NStZ 1996, 130
StV 1996, 91
Vorinstanzen:
LG Ansbach,

BGH - Urteil vom 07.09.1995 (1 StR 236/95) - DRsp Nr. 1995/10011

BGH, Urteil vom 07.09.1995 - Aktenzeichen 1 StR 236/95

DRsp Nr. 1995/10011

»a) § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 1 StGB sind "eigenhändige" Delikte. Täter kann nur sein, wer mit dem Kind in körperliche Berührung kommt. b) Zum Begriff des "Bestimmens" in § 174 Abs. 2 Nr. 2, § 176 Abs. 2 StGB

Normenkette:

StGB § 174, § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vielfachen sexuellen Mißbrauchs zweier ihrer Töchter und eines weiteren Mädchens (insgesamt 23 Taten i.S. der - in wechselnder Kombination verletzten - Vorschriften der §§ 174, 176, 177 und 178 StGB) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

Ein Verfahrenshindernis, wie es die Revision im Hinblick auf Fall A II 9 der Urteilsgründe geltend macht, besteht nicht. Die Anklage umfaßt diesen Fall mit hinreichender Bestimmtheit.

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Die Sachbeschwerde nötigt zu der Erörterung, ob in den Fällen A II 2 bis 9 der Urteilsgründe - im Fall II A 8 hinsichtlich der Tochter S. - die Vorschriften des § 176 Abs. 1 und des § 174 Abs. 1 StGB verletzt sind, wie das Landgericht annimmt.