Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vielfachen sexuellen Mißbrauchs zweier ihrer Töchter und eines weiteren Mädchens (insgesamt 23 Taten i.S. der - in wechselnder Kombination verletzten - Vorschriften der §§
Ein Verfahrenshindernis, wie es die Revision im Hinblick auf Fall A II 9 der Urteilsgründe geltend macht, besteht nicht. Die Anklage umfaßt diesen Fall mit hinreichender Bestimmtheit.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Die Sachbeschwerde nötigt zu der Erörterung, ob in den Fällen A II 2 bis 9 der Urteilsgründe - im Fall II A 8 hinsichtlich der Tochter S. - die Vorschriften des §
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