BGH - Urteil vom 07.10.1981
2 StR 356/81
Normen:
StGB § 21, § 22, § 23, § 24, § 177 Abs. 1, § 185, § 223a Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1982, 100 (Holtz)
StV 1982, 14
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Urteil vom 07.10.1981 (2 StR 356/81) - DRsp Nr. 1996/20640

BGH, Urteil vom 07.10.1981 - Aktenzeichen 2 StR 356/81

DRsp Nr. 1996/20640

1. § 177 StGB als der engere Tatbestand schließt die Anwendung des § 185 StGB auf solche ehrverletzenden Handlungen aus, die mit einer Vergewaltigung nach deren regelmäßigem Erscheinungsbild notwendigerweise verbunden sind. 2. . Bleibt der Vergewaltigungsversuch als solcher straflos (§ 24 StGB), so steht einer Verurteilung wegen Beleidigung nicht der Umstand entgegen, daß die ehrverletzenden Handlungen Teil einer versuchten Vergewaltigung waren. 3. Das Würgen des Opfers stellt eine lebensgefährdende Behandlung dar. 4. Hat der - sachverständig beratene Tatrichter - die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit mit maximal 2,5 %o angesetzt, handelt es sich dabei um einen Wert, bei dem die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit - jedenfalls in der Regel - naheliegt. Will der Tatrichter die Voraussetzungen des § 21 StGB gleichwohl verneinen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, daß er die Frage unter Berücksichtigung der insoweit wesentlichen Umstände bedacht und geprüft hat. 5. Die Aufnahme größerer Alkoholmengen auch bei einem trinkgewohnten, alkoholverträglichen, in "kontrollierter Situation" unauffälligen Täter kann das Hemmungsvermögen gegenüber dem Anreiz zur Tat erheblich vermindern.

Normenkette:

StGB § 21, § 22, § 23, § 24, § 177 Abs. 1, § 185, § 223a Abs. 1 ;

Gründe: