BGH - Urteil vom 07.11.1957
4 StR 519/57
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 11, 100
LM Nr. 9 zu § 177 StGB
MDR 1958, 258
NJW 1958, 349
Vorinstanzen:
LG Marburg,

BGH - Urteil vom 07.11.1957 (4 StR 519/57) - DRsp Nr. 1996/20678

BGH, Urteil vom 07.11.1957 - Aktenzeichen 4 StR 519/57

DRsp Nr. 1996/20678

"Zwischen versuchter Gewaltunzucht [sexueller Nötigung] und versuchter Notzucht [Vergewaltigung] ist eine Wahlfeststellung unzulässig. Insoweit gilt der Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten".

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher der versuchten Gewaltunzucht oder der versuchten Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig befunden und ihn zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Ferner hat es die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn verurteilt, der verletzten S. 357 DM als Schadensersatz zu zahlen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: