I. Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf freigesprochen, in der Zeit von 1989 bis Oktober 1992 Beihilfe zu den an ihrer Tochter S. (geboren am 25. September 1984) begangenen Sexualstraftaten des Mitangeklagten W. geleistet (§§
Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Verurteilung der Angeklagten erstrebt. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten; es hat teilweise Erfolg.
II. Soweit die Beschwerdeführerin den Freispruch beanstandet, handelt es sich um folgende Sachverhaltskomplexe:
1. Nach der zugelassenen Anklage lag der Angeklagten zur Last, wiederholt beim Fernsehen (in ihrer Wohnung) vor S. den Penis des Mitangeklagten W. entblößt und an ihm manipuliert zu haben.
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