BGH - Urteil vom 07.12.1994
2 StR 370/94
Normen:
StGB § 170d;
Fundstellen:
NStZ 1995, 178

BGH - Urteil vom 07.12.1994 (2 StR 370/94) - DRsp Nr. 1995/2896

BGH, Urteil vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 2 StR 370/94

DRsp Nr. 1995/2896

Der Anwendungsbereich des § 170 d StGB umfaßt auch die Fälle geschlechtlichen Verkehrs eines Elternteils mit einem anderen Partner in Anwesenheit des Kindes.

Normenkette:

StGB § 170d;

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf freigesprochen, in der Zeit von 1989 bis Oktober 1992 Beihilfe zu den an ihrer Tochter S. (geboren am 25. September 1984) begangenen Sexualstraftaten des Mitangeklagten W. geleistet (§§ 176, 27 StGB) und dadurch zugleich die ihr als Mutter des Kindes obliegende Fürsorge- und Erziehungspflicht gröblich verletzt zu haben (§ 170 d StGB).

Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Verurteilung der Angeklagten erstrebt. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten; es hat teilweise Erfolg.

II. Soweit die Beschwerdeführerin den Freispruch beanstandet, handelt es sich um folgende Sachverhaltskomplexe:

1. Nach der zugelassenen Anklage lag der Angeklagten zur Last, wiederholt beim Fernsehen (in ihrer Wohnung) vor S. den Penis des Mitangeklagten W. entblößt und an ihm manipuliert zu haben.