BGH - Urteil vom 07.12.2011
XII ZR 151/09
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; BGB § 1581 S. 1; BGB § 1609; BGB § 1615 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 192, 45
DNotZ 2012, 692
FuR 2012, 180
MDR 2012, 156
NJW 2012, 384
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 619/08
OLG Bamberg, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 238/08

Berücksichtigung von Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder bei Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten

BGH, Urteil vom 07.12.2011 - Aktenzeichen XII ZR 151/09

DRsp Nr. 2012/743

Berücksichtigung von Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder bei Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten

a) Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2011, 437).b) Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.