BGH - Urteil vom 08.03.1960
1 StR 57/60
Normen:
StGB § 170 b;
Fundstellen:
BGHSt 14, 165
Vorinstanzen:
LG Landshut,

BGH - Urteil vom 08.03.1960 (1 StR 57/60) - DRsp Nr. 1994/6424

BGH, Urteil vom 08.03.1960 - Aktenzeichen 1 StR 57/60

DRsp Nr. 1994/6424

»"Sich entziehen" im Sinne des § 170 b StGB ist auch das unmittelbare Herbeiführen zukünftiger Leistungsunfähigkeit.«

Normenkette:

StGB § 170 b;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs, wegen fortgesetzter Untreue, teilweise begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zur Geldstrafe von 600,-- DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

I. Der fortgesetzte Betrug.

Gegen die Verurteilung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

1) Fall G.: Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß der Angeklagte auch wegen der Zechschuld von 855,71 DM verurteilt worden sei, obwohl der Staatsanwalt die Anklage in diesem Punkte nach der Vernehmung der Frau G. habe fallen lassen. Die Sachverhaltsschilderung in den Urteilsgründen S. 8 ergibt klar, daß die Strafkammer den Tatbestand des Betrugs nur in dem Erschwindeln des Darlehens von 250,-- DM gefunden hat.

Da schon der Eröffnungsbeschluß sämtliche Betrugshandlungen als eine einzige fortgesetzte Tat wertete, war für einen Freispruch in diesem Einzelfalle kein Raum.