BGH - Urteil vom 08.07.1980
1 StR 272/80
Normen:
StGB § 52, § 177 Abs. 1, Abs. 2, § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt,

BGH - Urteil vom 08.07.1980 (1 StR 272/80) - DRsp Nr. 1995/8582

BGH, Urteil vom 08.07.1980 - Aktenzeichen 1 StR 272/80

DRsp Nr. 1995/8582

1. Zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung liegt Gesetzeseinheit in der Form der Spezialität vor, wenn die sexuelle Nötigungshandlung die Vollziehung des außerehelichen Beischlafs vorbereiten soll. 2. Atypische Handlungen, die - wie der erzwungene Mundverkehr -über Streicheln, Betasten oder Küssen hinausgehen und das Opfer besonders erniedrigen, gehören nicht dazu. 3. Die Annahme eines minderschweren Falles setzt eine Gesamtabwägung voraus. Der Tatrichter darf es nicht dabei belassen, nur zu erwähnen, was seiner Ansicht nach das Hauptziel des Täters war.

Normenkette:

StGB § 52, § 177 Abs. 1, Abs. 2, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt die zusätzliche Verurteilung des Angeklagten wegen einer mit der Vergewaltigung tateinheitlich zusammentreffenden sexuellen Nötigung und wendet sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles in den Fällen der Vergewaltigung und der selbständigen sexuellen Nötigung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.