BGH - Urteil vom 08.07.1985
II ZR 16/85
Normen:
KO § 1, § 16 ;
Fundstellen:
BB 1985, 1757
BGHZ 95, 185
DB 1985, 2038
DRsp IV(438)191a-b
JZ 1985, 1061
NJW 1985, 2698
WM 1985, 1059

BGH - Urteil vom 08.07.1985 (II ZR 16/85) - DRsp Nr. 1992/4233

BGH, Urteil vom 08.07.1985 - Aktenzeichen II ZR 16/85

DRsp Nr. 1992/4233

a-b. Keine Auswirkung des Konkurses über das Vermögen eines Ehegatten auf den Fortbestand eines von den Eheleuten in der Form des »Oder-Kontos« unterhaltenen Gemeinschaftsgirokontos; (b) Berechtigung der Bank, die nach Konkurseröffnung auf das Konto eingezahlten Beträge Ä ohne Zugriffsmöglichkeit für den Konkursverwalter Ä wirksam mit einem Schuldsaldo zu verrechnen.

Normenkette:

KO § 1, § 16 ;

(a) »Durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Ehemannes R. ist der Girovertrag und die damit verbundene Kontokorrentabrede zwischen der Bekl. [Sparkasse] und Frau R. als Mitinhaberin des Gemeinschaftskontos nicht beendet worden. Der Konkurs ergriff nur das Vermögen des Ehemannes. Eine unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsstellung der Ehefrau als Kontomitinhaberin hatte er nicht.

Bei dem hier unstreitig vorliegenden Oder-Konto handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, über dessen Guthaben gemäß Nr. 2 AGB der Sparkassen jeder der Inhaber allein verfügen kann. Die Kontoinhaber sind somit Gesamtgläubiger .. .«