(a) »Durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Ehemannes R. ist der Girovertrag und die damit verbundene Kontokorrentabrede zwischen der Bekl. [Sparkasse] und Frau R. als Mitinhaberin des Gemeinschaftskontos nicht beendet worden. Der Konkurs ergriff nur das Vermögen des Ehemannes. Eine unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsstellung der Ehefrau als Kontomitinhaberin hatte er nicht.
Bei dem hier unstreitig vorliegenden Oder-Konto handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, über dessen Guthaben gemäß Nr. 2 AGB der Sparkassen jeder der Inhaber allein verfügen kann. Die Kontoinhaber sind somit Gesamtgläubiger .. .«
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