BGH - Urteil vom 08.07.1998
XII ZR 274/96
Normen:
BGB § 1577 Abs. 1, § 1578 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1503

BGH - Urteil vom 08.07.1998 (XII ZR 274/96) - DRsp Nr. 1998/16971

BGH, Urteil vom 08.07.1998 - Aktenzeichen XII ZR 274/96

DRsp Nr. 1998/16971

(Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Einkünften des anspruchstellenden Ehegatten aus einer Unfallrente und einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes)

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 1, § 1578 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die am 22. Dezember 1960 geborene Antragstellerin und der am 7. November 1960 geborene Antragsgegner heirateten am 19. März 1985. Aus der Ehe ist das am 26. August 1986 geborene Kind S. J. hervorgegangen. Die Antragstellerin, die das Kind betreut und versorgt, bezieht wegen der Folgen eines im Jahre 1975 erlittenen Verkehrsunfalls aufgrund eines Urteils des Landgerichts D. vom 2. Dezember 1986 eine bis zum 22. Dezember 2025 befristete Schadensersatzrente in monatlicher Höhe von 1.205,50 DM. Während des ehelichen Zusammenlebens hat die Antragstellerin im Schreibwarengeschäft ihrer Mutter mitgearbeitet. Der Antragsgegner ist als Bergmann erwerbstätig. Die Eheleute trennten sich am 18. Juni 1990.

Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für das Kind auf die Antragstellerin übertragen, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von monatlich 344 DM ab Rechtskraft der Scheidung, die am 29. Juni 1995 eingetreten ist, verurteilt.