BGH - Urteil vom 08.11.1994
1 StR 588/94
Normen:
StGB § 177 ;

BGH - Urteil vom 08.11.1994 (1 StR 588/94) - DRsp Nr. 1995/2926

BGH, Urteil vom 08.11.1994 - Aktenzeichen 1 StR 588/94

DRsp Nr. 1995/2926

1. Eine Vergewaltigung liegt auch dann vor, wenn der Beschlaf zwar nicht unter den Voraussetzungen des § 177 StGB begonnen wurde, dann aber mit Gewalt oder Drohung seine Fortsetzung erzwungen wurde. 2. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Drohung kausal i.S.d. § 177 StGB ist, muß auch die Sicht des Opfers berücksichtigt werden.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Beischlafs zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mit der Nebenklägerin - seiner 1971 geborenen Tochter F. - zwischen Februar 1991 und Mai 1993 in mindestens einhundert Einzelfällen den Geschlechtsverkehr ausgeübt.

Daß der Angeklagte, wie es ihm in der zugelassenen Anklage vorgeworfen worden war, den Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwungen hätte, konnte die Strafkammer nicht feststellen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die gemäß § 400 Abs. 1 StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a StPO zulässige Revision der Nebenklägerin, mit der sie erstrebt, daß der Angeklagte tateinheitlich auch wegen Vergewaltigung verurteilt wird.

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis mit der Sachrüge Erfolg.