BGH - Urteil vom 09.10.1985
IVb ZR 56/84
Normen:
BGB § 1573 Abs.4;
Fundstellen:
DRsp I(166)147b
FamRZ 1985, 1234
MDR 1986, 213
NJW 1986, 375

BGH - Urteil vom 09.10.1985 (IVb ZR 56/84) - DRsp Nr. 1992/4125

BGH, Urteil vom 09.10.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 56/84

DRsp Nr. 1992/4125

a-b. Nachehelicher Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit: (b) Beurteilung der Frage der Erfolglosigkeit von Bemühungen um nachhaltige Sicherung des Arbeitsplatzes nach Abs. 4 im Wege objektivierter vorausschauender Betrachtungsweise.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs.4;

»... Das OLG hat .. sich in der umstrittenen Frage, von welchem Zeitpunkt aus zu beurteilen ist, ob es dem Bedürftigen gelungen war, durch seine Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt nachhaltig zu sichern (vgl. die Übersicht im Senatsurteil FamRZ 1985, 79 l, sowie auch die Senatsentscheidung FamRZ 1985, 53 [hier: I (166) 139 a-c]) der Auffassung angeschlossen, wonach diese Frage aus nachträglicher Sicht im Rahmen einer Gesamtschau unter Einbeziehung der tatsächlichen Dauer der Erwerbstätigkeit zu beantworten ist. ... Die Revision macht sich demgegenüber den Standpunkt der Gegenmeinung zu eigen, wonach auf eine vorausschauende Betrachtung im Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit abzustellen ist. ...

Nach Auffassung des Senats wird die allein rückschauende Betrachtung dem kasuistischen Unterhaltssystem des 1. EheRG und den Interessen des Unterhaltsverpflichteten nicht gerecht. In