BGH - Urteil vom 09.11.1995
4 StR 493/95
Normen:
StGB § 181a; StPO § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 188
Vorinstanzen:
LG Essen,

BGH - Urteil vom 09.11.1995 (4 StR 493/95) - DRsp Nr. 1996/3650

BGH, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 4 StR 493/95

DRsp Nr. 1996/3650

1. Der Tatrichter ist nicht gehalten, im Urteil sämtliche Erwägungen zur Beweiswürdigung im einzelnen wiederzugeben; er braucht sich auch nicht mit jeder abweichenden Darstellung, die ein Zeuge im Ermittlungsverfahren gegeben hat, auseinanderszusetzen. 2. Ausbeutung im Sinn des § 181 a StGB verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das die wirtschaftliche Lage der Prostituierten spürbar verschlechtert.

Normenkette:

StGB § 181a; StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "der Zuhälterei und der gefährlichen Körperverletzung jeweils in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen, sowie des Handeltreibens mit Heroin in acht Fällen" für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit ihrer Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der "Zuhälterei zum Nachteil Z. und G. sowie (des) Handeltreibens mit Heroin in zumindest weiteren 130 Fällen". Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte, vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des Freispruchs im Fall Z. vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Freispruch hält insgesamt sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.