BGH - Urteil vom 10.01.1958
5 StR 497/57
Normen:
StGB § 25 Abs. 2, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1958, 138 (Dallinger)
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

BGH - Urteil vom 10.01.1958 (5 StR 497/57) - DRsp Nr. 1995/8560

BGH, Urteil vom 10.01.1958 - Aktenzeichen 5 StR 497/57

DRsp Nr. 1995/8560

Wer sich an einer von mehreren Personen gemeinschaftlich verübten sexuellen Nötigung äußerlich beteiligt und innerlich die Tat als eigene will, ist auch dann Mittäter des vollendeten Verbrechens, wenn er selbst keine unzüchtigen Handlungen vornimmt.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Jugendkammer hat die Angeklagten R. und L. wir folgt verurteilt:

R. wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr,

L. wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Anstiftung zu einem Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Jugendstrafe von einem Jahr.

Beiden Angeklagten hat sie je zwei Monate der erlittenen Untersuchungshaft auf die verhängten Strafen angerechnet.

A. Revision des Angeklagten R.

Die Revision erhebt die Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.