BGH - Urteil vom 10.10.1995
1 StR 549/95
Normen:
StGB § 177 ; StPO § 337 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein,

BGH - Urteil vom 10.10.1995 (1 StR 549/95) - DRsp Nr. 1996/380

BGH, Urteil vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 1 StR 549/95

DRsp Nr. 1996/380

Die Bejahung eines minder schweren Falles durch den Tatrichter kann das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin überprüfen.

Normenkette:

StGB § 177 ; StPO § 337 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; ferner wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft vor allem gegen die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung. Das auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.