BGH - Urteil vom 11.01.2012
XII ZR 194/09
Normen:
BGB § 1600d Abs. 4;
Fundstellen:
FamFR 2012, 165
FamRB 2012, 110
FamRZ 2012, 437
FuR 2012, 256
MDR 2012, 288
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 352/06
OLG Nürnberg, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 573/09

Notwendigkeit einer vorherigen wirksamen Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater für die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger

BGH, Urteil vom 11.01.2012 - Aktenzeichen XII ZR 194/09

DRsp Nr. 2012/3253

Notwendigkeit einer vorherigen wirksamen Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater für die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger

a) Die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen zwar auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im Anschluss an das Senatsurteil vom 9. November 2011 XII ZR 136/09 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).b) Die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes setzt jedoch voraus, dass der Scheinvater zuvor seine Vaterschaft wirksam angefochten hat. Nach Ablauf der dafür gemäß § 1600 b BGB geltenden Frist kommt auch die inzidente Feststellung eines anderen Mannes als Vater nicht mehr in Betracht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. November 2009 aufgehoben.