Durch Verbundurteil vom 27. Dezember 1991 wurde (u.a.) die im Jahre 1978 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für das am 23. September 1985 geborene Kind J. der Mutter übertragen und der (jetzige) Kläger gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt in Höhe von 896 DM monatlich zu zahlen. Das Anerkenntnis erfolgte auf der Grundlage der Antragsschrift zum nachehelichen Unterhalt, in der die Beklagte die Differenz der beiderseitigen bereinigten Erwerbseinkommen mit rund 2.091 DM (Kläger - nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe von 420 DM -: 3.365,52 DM; Beklagte: 1.274,64 DM) angegeben und den anerkannten Betrag als den ihr zustehenden Unterhalt (als Quote von 3/7) errechnet hatte. Das Verbundurteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 4. April 1992 rechtskräftig.
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