Der Kläger, der bei der Geburt des Beklagten am 12. Januar 1989 mit dessen Mutter verheiratet war, begehrt im Wege der am 16. Februar 2004 rechtshängig gewordenen Vaterschaftsanfechtungsklage die Feststellung, nicht der Vater des Beklagten zu sein.
Nach seiner - bestrittenen - Darstellung hatte der Kläger Anfang November 2003 einen anonymen Anruf erhalten, mit dem eine ihm unbekannte Anruferin andeutete, der Beklagte sei nicht sein Sohn. Bei dessen nächstem Besuch sei ihm, dem Kläger, erstmals bewusst geworden, dass der Beklagte keinerlei Ähnlichkeit mit ihm aufweise.
Der Kläger ließ daraufhin ohne Wissen der zu diesem Zeitpunkt allein sorgeberechtigten Mutter des Beklagten anhand eines angeblich von diesem benutzten Taschentuchs sowie eines eigenen Wangenabstrichs eine private DNA-Analyse durchführen, nach deren Ergebnis vom 6. Januar 2004 seine Vaterschaft ausgeschlossen ist.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Die Revision hat keinen Erfolg.
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