BGH - Urteil vom 13.03.1959
4 StR 44/59
Normen:
StGB § 173 Abs. 1, Abs. 2, § 177 Abs. 1, § 179 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1959, 502
NJW 1959, 1091
Vorinstanzen:
LG Hagen,

BGH - Urteil vom 13.03.1959 (4 StR 44/59) - DRsp Nr. 1996/20679

BGH, Urteil vom 13.03.1959 - Aktenzeichen 4 StR 44/59

DRsp Nr. 1996/20679

"Der Beischlaf ist vollendet, sobald das männliche Glied in den Eingang der Scheide, d.h. in den Raum hinter der die Scheide abschließenden Jungfernhaut, eingedrungen ist, gleichgültig in welchem Umfange. Der Eintritt des Gliedes in den Scheidenvorhof genügt nicht. Bei noch unversehrter Jungfernhaut reicht es aus, daß diese Haut durch das Glied nach innen eingewölbt ist."

Normenkette:

StGB § 173 Abs. 1, Abs. 2, § 177 Abs. 1, § 179 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde sowie mit Blutschande zwischen Verschwägerten zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.