BGH - Urteil vom 13.12.2000
XII ZR 278/98
Normen:
BGB § 361 ; Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (UÜBK);
Fundstellen:
IPRax 2000, 454
JuS 2001, 610
Vorinstanzen:
OLG Köln,

BGH - Urteil vom 13.12.2000 (XII ZR 278/98) - DRsp Nr. 2001/931

BGH, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen XII ZR 278/98

DRsp Nr. 2001/931

Anwendung polnischen Recht auf den Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt einer in Polen lebenden Ehefrau.

Normenkette:

BGB § 361 ; Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (UÜBK);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1. April 1997.

Die Klägerin hat die polnische, der Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit. Ihre am 21. April 1992 in Deutschland geschlossene Ehe blieb kinderlos. Im Mai 1993 trennten sich die Parteien, wobei Grund und nähere Umstände der Trennung zwischen ihnen streitig sind. Die Klägerin lebte in der Folge von 1993 bis 1996 bei ihren Eltern in Polen, von 1996 bis 1997 wieder allein in Deutschland, wo sie einer Aushilfstätigkeit in einem Altenheim nachging. Im März 1997 wurde sie nach Polen ausgewiesen und war dort zunächst arbeitslos. Seit Januar 1998 arbeitet sie als Assistentin bei einer Firma und verdient monatlich 850 Zloty. Der Beklagte ist von Beruf Elektroinstallateur und seit März 1998 betriebsbedingt arbeitslos. Zwischen den Parteien ist vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Brühl das Scheidungsverfahren rechtshängig.