BGH - Urteil vom 14.04.1955
4 StR 16/55
Normen:
StGB §§ 22, 23, 24, § 177 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 7, 296
DRsp III(310)31Nr. 14
DRsp III(310)31Nr. 17
JR 1955, 346
LM Nr. 5 zu § 177 StGB (Ls)
MDR 1955, 561
NJW 1955, 915
Vorinstanzen:
LG Hagen,

BGH - Urteil vom 14.04.1955 (4 StR 16/55) - DRsp Nr. 1996/15524

BGH, Urteil vom 14.04.1955 - Aktenzeichen 4 StR 16/55

DRsp Nr. 1996/15524

»1. Der Anstoß zum strafbefreienden Rücktritt kann auch von außen kommen. Entscheidend ist nur, ob der Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, also ob er weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck (z.B. Schockwirkung) unfähig wird, die Tat zu vollbringen. 2. Der Beweggrund zum Rücktritt braucht nicht sittlich billigenswert oder gar hochwertig zu sein. 3. Läßt der Notzuchtsverbrecher von seinem Opfer ab, weil es ihm die freiwillige Hingabe verspricht, so kann ein strafbefreiender Rücktritt gegeben sein, wenn die Erzwingung des Beischlafs endgültig aufgegeben wird. (im Grundgedanken abweichend von RGSt 75, 393).«

Normenkette:

StGB §§ 22, 23, 24, § 177 Abs. 1 ;

Gründe: