BGH - Urteil vom 14.10.1981 (5 StR 215/81) - DRsp Nr. 1996/20641
BGH, Urteil vom 14.10.1981 - Aktenzeichen 5 StR 215/81
DRsp Nr. 1996/20641
1. Auch im Rahmen des § 178 Abs. 2StGB gilt, daß - soweit es um die äußeren Umstände des Tatgeschehens geht - grundsätzlich nur besondere, nicht alltägliche Umstände ein Abweichen vom Regelstrafrahmen des § 178 Abs. 1StGB rechtfertigen.2. Es hält sich in den Grenzen des tatrichterlichen Ermessens, wenn die Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung damit begründet wird, daß das Opfer keinen aktiven, körperlichen und lautstarken Widerstand geleistet hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre und das Motiv für die Tat ein aus einer Liebesbeziehung resultierendes Eifersuchtsverhalten war.