BGH - Urteil vom 14.12.1990
3 StR 283/90
Normen:
StGB §§ 22, 23, 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Flensburg,

BGH - Urteil vom 14.12.1990 (3 StR 283/90) - DRsp Nr. 1995/8604

BGH, Urteil vom 14.12.1990 - Aktenzeichen 3 StR 283/90

DRsp Nr. 1995/8604

Auch wenn es dem Täter - wie hier wegen Fehlens einer genügenden Erektion - nicht gelingt, bei einer gewaltsam entkleideten Frau, die sich vor ihm in das Gras knien muß, im Analbereich in sie einzudringen, nimmt dies der Tat unter den gegebenen Umständen nicht den Charakter einer vollendeten sexuellen Nötigung.

Normenkette:

StGB §§ 22, 23, 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund der Vorgänge vom 7. November 1988 (Fall P./Ko.) wegen Freiheitsberaubung und Nötigung (Einzelstrafen: drei Monate und sechs Monate) sowie auf Grund der Tat vom 4. Juli 1989 (Fall H.) wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (Einzelstrafe: zwei Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie dazu verurteilt, an die Nebenklägerin H. ein Schmerzensgeld von 8.000 DM zu zahlen. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 18 Monaten entzogen. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; es führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I. Die Verfahrensbeschwerde