BGH - Urteil vom 15.01.1965
4 StR 477/64
Normen:
StGB §§ 22, 23, 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 237 ;
Vorinstanzen:
LG Essen,

BGH - Urteil vom 15.01.1965 (4 StR 477/64) - DRsp Nr. 1995/8567

BGH, Urteil vom 15.01.1965 - Aktenzeichen 4 StR 477/64

DRsp Nr. 1995/8567

1. a) Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (erste Begehungsform) wird nur dann verwirklicht, wenn unzüchtige Handlungen an einer Frau vorgenommen werden. Er ist also nicht anwendbar, soweit der Täter sein Opfer mit Gewalt zur Vornahme unzüchtiger Handlungen an ihm genötigt hat. b) Ein derartiges Verhalten wird nur von § 240 StGB erfaßt (RG HRR 1940 Nr. 186). 2. Entführung gegen den Willen der Entführten, versuchte Vergewaltigung und Körperverletzung können sich als natürliche Handlungseinheit darstellen.

Normenkette:

StGB §§ 22, 23, 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 237 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist wegen Entführung zur Unzucht, wegen versuchter Notzucht und wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, auf welchem Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen sollen, insbesondere welche anderen Beweismittel es hätte benutzen müssen (§ 344 Abs. 2 StPO).