BGH - Urteil vom 15.11.1994
1 StR 461/94
Normen:
StPO § 81c, § 52 ;
Fundstellen:
BGHSt 40, 336
DRsp IV(448)171Nr. 8c
EzFamR aktuell 1995, 83
JR 1996, 75
MDR 1995, 401
NJW 1995, 1501
NStZ 1995, 198
StV 1995, 171
StV 1995, 625
wistra 1995, 148

BGH - Urteil vom 15.11.1994 (1 StR 461/94) - DRsp Nr. 1995/2852

BGH, Urteil vom 15.11.1994 - Aktenzeichen 1 StR 461/94

DRsp Nr. 1995/2852

»a) Hat ein Zeuge von der Bedeutung seines Untersuchungsverweigerungsrechts als Angehöriger des Beschuldigten mangels Verstandesreife keine genügende Vorstellung, so entscheidet über die Einwilligung zur Untersuchung allein sein gesetzlicher Vertreter; nur dieser ist über das Verweigerungsrecht zu belehren. b) Ist der gesetzliche Vertreter über dieses Recht nicht belehrt worden, darf das auf der Untersuchung beruhende Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht verwertet werden. Das gilt nicht, wenn feststeht, daß der gesetzliche Vertreter in Kenntnis des Rechts, die Untersuchung zu verweigern, in diese eingewilligt hat.«

Normenkette:

StPO § 81c, § 52 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten T. und E. je wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, den Angeklagten T. zugleich in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und mit sexueller Nötigung, die Angeklagte E. in Tateinheit mit Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Kindern verurteilt. Außerdem hat es die Angeklagten T. und G. je wegen. eines weiteren Falles des sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt und die Angeklagten im übrigen freigesprochen. Das Landgericht hat Freiheitsstrafen verhängt und deren Vollstreckung bei den Angeklagten E. und G. zur Bewährung ausgesetzt.