BGH - Urteil vom 16.01.1979
5 StR 731/78
Normen:
StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ; StPO § 244 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
MDR 1980, 985 (Holtz)
Vorinstanzen:
LG Flensburg,

BGH - Urteil vom 16.01.1979 (5 StR 731/78) - DRsp Nr. 1995/8580

BGH, Urteil vom 16.01.1979 - Aktenzeichen 5 StR 731/78

DRsp Nr. 1995/8580

1. Der Beschluß, mit dem ein Beweisantrag abgelehnt wird, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, muß die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter der unter Beweis gestellten Tatsache keine Bedeutung für den Schuld- oder Strafausspruch beimißt. 2. Treffen Vergewaltigung und sexuelle Nötigung tateinheitlich zusammen, ist bei Fehlen eines Nachweises bezüglich der sexuellen Nötigung ein gesonderter Freispruch nicht erforderlich.

Normenkette:

StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ; StPO § 244 Abs. 3 S. 2;

Gründe: