BGH - Urteil vom 17.01.1967
1 StR 665/66
Normen:
StGB § 178 Abs.1;
Fundstellen:
MDR 1967, 548 (Dallinger)
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

BGH - Urteil vom 17.01.1967 (1 StR 665/66) - DRsp Nr. 1995/8570

BGH, Urteil vom 17.01.1967 - Aktenzeichen 1 StR 665/66

DRsp Nr. 1995/8570

1. Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung erfordert die Feststellung, daß eine sexuelle Handlung am Opfer vorgenommen wurde. 2. Bei der Anwendung von Lachgasnarkose durchläuft der Patient im allgemeinen drei Stadien, nämlich die "Analgesie" die "Exzitation" und schließlich die "Toleranz", wobei im zweiten Stadium, aber auch schon im Übergang zu ihm, bei vielen Patienten lebhafte Träume und Wahnvorstellungen hervorgerufen werden, die besonders bei Frauen oft sexuellen Inhalt haben und sich häufig auf den behandelnden Arzt beziehen.

Normenkette:

StGB § 178 Abs.1;

Gründe:

Das Hauptverfahren war auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht eröffnet worden. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Falle A. zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und wegen fahrlässigen Körperverletzung im Falle R. zu einer Geldstrafe von 500 DM, ersatzweise zu zehn Tagen Gefängnis, verurteilt.

Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sach- rechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat im Falle A. erfolg; im übrigen erweist es sich als unbegründet.