BGH - Urteil vom 17.01.1979
2 StR 457/78
Normen:
StGB § 177 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Urteil vom 17.01.1979 (2 StR 457/78) - DRsp Nr. 1996/20626

BGH, Urteil vom 17.01.1979 - Aktenzeichen 2 StR 457/78

DRsp Nr. 1996/20626

1. Eine gegenwärtige Leibesgefahr ist auch dann anzunehmen, wenn der Täter sein Opfer dadurch zum Geschlechtsverkehr zwingt, daß er von ihr verlangt, sie müsse ihn jetzt beruhigen und er ihr erzählt, er habe früher einmal Beruhigung bei einem Mädchen gesucht, das ihn aber nicht beruhigt habe, sondern hysterisch geworden sei; daraufhin sei es überfallen worden und müsse seither mit zerschnittenem Gesicht herumlaufen. 2. Der äußere Tatbestand der Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn der Täter erkennt, daß seine vorangegangene Drohung noch fortwirkt und das Opfer aus Furcht vor deren Verwirklichung keinen Widerstand leistet.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe: